Nächste Termine

Letzte Kommentare

jam-line.de
Bezuschussung

Richtlinien zur Förderung von Jugendgruppen und anerkannten Jugendgemeinschaften in der Stadt Meppen

NEU: Online-Voranmeldung hier!


I. Grundsätze der Förderungswürdigkeit

1. Die Stadt Meppen gewährt im Rahmen der dafür verfügbaren Haushaltsmittel und der nachfolgenden Bestimmungen Zuschüsse für einzelne im §   11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) genannte jugendpflegerische Aktivitäten.

2. Gefördert werden können Jugendgruppen und Jugendgemeinschaften, die auf Bundes-, Landes- oder auf örtlicher Ebene anerkannt sind. Die  Teilnehmer müssen ihren Wohnsitz in der Stadt Meppen haben.

3. Alle Maßnahmen müssen von einem anerkannten volljährigen Gruppenleiter mit gültigem Jugendgruppenleiterausweis oder Pädagogen durchgeführt werden. Die von der Stadt Meppen gewährten Zuschüsse werden unter der Maßgabe gewährt, dass soziale Benachteiligungen im Einzelfall damit ausgeglichen werden. Der Antragsberechtigte hat eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Die Förderung begonnener oder bereits abgeschlossener Maßnahmen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

4. In schriftlich begründeten Ausnahmefällen ist ein Abweichen von diesen Richtlinien möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Jugendpfleger gemäß Abstimmung im Amt.

 
II. Antragsverfahren

1. Alle Maßnahmen sind schriftlich mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 01.04. des Jahres unter Angabe des Zeitraumes und der Teilnehmerzahl, bei Zeltlagern auch unter Angabe des Lagerplatzes, beim Kultur-, Sport- und Jugendamt hier voranzumelden und spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme abzurechnen.

2. Bei der Abrechnung von Einzelmaßnahmen sind die dafür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Für Jugendwanderungen, -fahrten und –lager ist die Bestätigung über die Anwesenheit durch die Ortsbehörde notwendig. Den Abrechnungen sind Teilnehmerverzeichnisse beizufügen.

3. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses nach diesen Richtlinien besteht nicht. Zuschüsse im Rahmen dieser Richtlinien werden nur solange und in der vorgesehenen Höhe gewährt, wie Haushaltsmittel für den jeweiligen Zweck zur Verfügung stehen.

4. Antragsteller, die falsche Angaben, insbesondere bezüglich der Teilnehmerzahl und Finanzierung machen, werden von der Förderung ausgeschlossen. Eventuell gezahlte Zuschüsse werden zurückgefordert.

 


III. Förderungsfähige Maßnahmen

Zuschüsse werden gewährt für

1. Jugendwanderungen, -fahrten und –lager

2. Internationale Begegnungen

3. Aus- und Fortbildung von Gruppenleitern

4. Außerschulische Bildungsmaßnahmen

5. Beschaffung von Einrichtungsgegenständen und Geräten für den allgemeinen Gruppenbedarf

6. Soziale Härtefälle


 

IV. Förderungsmittel

1. Zuschuss für Jugendwanderungen, - fahrten und –lager

Die Maßnahmeträger verpflichten sich, bei der Mittelverteilung soziale Gesichtspunkte zu beachten und Härten auszugleichen und die Zuschüsse nach Art und Umfang sowie nach der Höhe der Teilnehmerbeiträge in Eigenverantwortlichkeit zur Sozialverträglichkeit der Teilnehmerbeiträge zu verwenden, dabei ist ein etwaiges eigenes Einkommen von Jugendlichen zu berücksichtigen.

Die Maßnahmeträger verpflichten sich, die zur Verfügung gestellten Zuschüsse sparsam und zweckentsprechend einzusetzen.

1.1 Die Maßnahmen sollten mindestens 4, höchstens 14 Tage dauern (Ostern und Pfingsten mindestens 3 Tage).

1.2 An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag.

1.3 Die Teilnehmerzahl sollte mindestens 10 betragen

1.4 Die Teilnehmer sollten mindestens 6, höchstens 27 Jahre alt sein.

1.5 Je 6 Teilnehmer wird 1 Gruppenleiter ohne Altersbegrenzung anerkannt (bei gemischten Gruppen mindestens 1 männl. und 1 weibl. Gruppenleiter).

1.6 Es wird für je 10 Teilnehmertage (Teilnehmer/innen x Fördertage) eine Pauschale von 15,50 Euro gewährt.

1.7 Für je 10 Jugendgruppenleitertage (Jugendgruppenleiter/innen x Fördertage) wird eine Pauschale in Höhe von 36,00 Euro gewährt.

1.8 Behinderten Teilnehmern wird ein Zuschuss in Höhe von 5,20 Euro pro Tag gewährt.

2. Zuschuss Internationale Begegnungen

Die Maßnahmeträger verpflichten sich, bei der Mittelverteilung soziale Gesichtspunkte zu beachten und Härten auszugleichen und die Zuschüsse nach Art und Umfang sowie nach der Höhe der Teilnehmerbeiträge in Eigenverantwortlichkeit zur Sozialverträglichkeit der Teilnehmerbeiträge zu verwenden, dabei ist ein etwaiges eigenes Einkommen von Jugendlichen zu berücksichtigen.

Die Maßnahmeträger verpflichten sich, die zur Verfügung gestellten Zuschüsse sparsam und zweckentsprechend einzusetzen.

2.1 Internationale Begegnungen im Ausland, die den Bestimmungen für internationale Jugendarbeit nach dem Durchführungserlass für den Bundesjugendplan entsprechen, werden mit einer Pauschale je 10 Teilnehmertage (Teilnehmer x Tage) in Höhe von 18,00 Euro bezuschusst.

2.2 Bei internationalen Begegnungen im Inland mit Partnern aus Osteuropa wird je 10 Teilnehmertagen (Teilnehmer x Tage) der deutschen und osteuropäischen Teilnehmer/innen eine Pauschale in Höhe von 8,00 Euro gewährt.

2.3 Die Mindestdauer der internationalen Begegnung sollte 6 Tage betragen.An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag. Die Förderungshöchstdauer ist auf 10 Tage begrenzt.

2.4 Die Teilnehmer/innen sollten 14, höchstens 27 Jahre alt sein.

2.5 Für je 10 Teilnehmer/innen wird ein(e) Gruppenleiter/in (mit gültigem Jugendgruppenleiterausweis) ohne Altersbegrenzung anerkannt.

2.6 Zuschüsse in gleicher Höhe werden Schulen gewährt, so die Voraussetzungen unter 2.1 bis 2.4 erfüllt sind. Punkt 2.5 findet hier keine Anwendung.

Abrechnungsunterlagen:

-Antrag

-Teilnehmerliste

-Programm +

- Kostenzusammenstellung/Rechnungsbelege

3. Aus- und Fortbildung von Jugendgruppenleitern

3.1 Für mehrtägige Jugendgruppenleiterlehrgänge und Lehrgänge zur allgemeinen Aus- und Fortbildung von Jugendgruppenleitern wird bei einer Eigenleistung von mindestens 2,60 Euro pro Tag ein Zuschuss bis zu 8,00 Euro pro Tag und Teilnehmer, höchstens jedoch ein Zuschuss von 48,00 Euro (entsprechend 6 Fördertagen) gewährt. Jugendgruppenleiterlehrgänge sind nach dem von der Bezirksregierung Weser-Ems erlassenen Rahmenplan für die Ausbildung von Jugendgruppenleitern durchzuführen. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag.

3.2 Teilnehmer an Jugendgruppenleiterlehrgängen müssen mindestens 15 Jahre alt sein.

3.3 Gefördert werden kann nur die Teilnahme an solchen Schulungsveranstaltungen, die von anerkannten Jugendbildungsstätten bzw. Jugendverbänden etc. durchgeführt werden. Der Leiter der Maßnahme muß über eine entsprechende Qualifikation oder über eine pädagogische Praxis verfügen.

Abrechnungsunterlagen:

-Antrag

-Programm

-Teilnehmerverzeichnis+

-Kostenzusammenstellung/Rechnungsbelege

 
4. Außerschulische Bildungsmaßnahmen

4.1 Außerschulische Bildungsveranstaltungen zur gesellschaftspolitischen, musisch-kulturellen und pädagogischen Bildung werden mit 2,10 Euro pro Tag und Teilnehmer gefördert. Voraussetzung ist, dass sich die Maßnahme über wenigstens zwei aufeinanderfolgende Tage erstreckt, wenn die Veranstaltung spätestens um 14.00 Uhr am Anreisetag beginnt und frühestens um 16.00 Uhr am Abreisetag endet; Fahrzeiten werden nicht berücksichtigt. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag.

4.2 Der Leiter der Maßnahme muss eine ausreichende Qualifikation oder pädagogische Praxis nachweisen. 


 
5. Allgemeiner Gruppenbedarf

5.1 Bei der Anschaffung von Zelten und Lagerausrüstung sowie Material und Geräten für die Jugendgruppenarbeit kann Jugendgruppen und Jugendgemeinschaften im Einzelfall ein Zuschuss bis zu 30 % der Gesamtkosten gewährt werden. Verbrauchsmaterial wird nicht bezuschusst. Die Notwendigkeit der beabsichtigten Anschaffung ist bei der Antragstellung ausführlich zu begründen. Die Anträge sind bis zum 01. Oktober des Jahres zu stellen. Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn der entsprechende Bewilligungsbescheid vorliegt. Für bereits angeschaffte Materialien wird kein Zuschuss gewährt.

5.2 Zuschüsse anderer Stellen sind unbedingt in Anspruch zu nehmen und nachzuweisen.

5.3 Änderungen hinsichtlich der Finanzierung sind sofort nach Bekanntwerden dem Kultur-, Sport- und Jugendamt mitzuteilen.

5.4 Die mit Stadtmitteln angeschafften Materialien für die Jugendarbeit dürfen nicht in Privatbesitz übergehen. Bei Nichtbeachtung besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung der gesamten Beihilfe bzw. eines Teilbetrages.6. Soziale Härtefälle

In besonderen Härtefällen kann einzelnen Personen über den Betrag der Richtlinien hinaus ein weiterer Zuschuss gewährt werden.


7. Inkrafttreten

1. Diese Richtlinien treten am 01.01.2002 in Kraft.

2. Alle entgegenstehenden bisherigen Richtlinien treten gleichzeitig außer Kraft.


Auskunft erteilt Marlene Schulten

 

Kinderstadtplan

stadtplan.jpg
 

J@M! supports:

Advertisement